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   BVerwG, 30.08.1996 - 9 B 379.96   

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BVerwG, 30.08.1996 - 9 B 379.96 (https://dejure.org/1996,21250)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1996 - 9 B 379.96 (https://dejure.org/1996,21250)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1996 - 9 B 379.96 (https://dejure.org/1996,21250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Aufnahmebescheids - Anforderungen an das Merkmal der Sprache - Nichtzulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1996 - 9 B 379.96
    Die Beschwerde meint in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht sei i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (BVerwGE 99, 133) abgewichen, weil es - so führt die Beschwerde sinngemäß aus - hinsichtlich des sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Beitritts zum Demokratischen Forum der Banater Deutschen einen besonderen Nachweis der subjektiven Seite des Bekenntnisses fordere, obwohl der Kläger zuvor kein sogenanntes Gegenbekenntnis zum rumänischen Volkstum abgelegt habe.

    Richtig ist, daß der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 C 391.94, der erst während des Aufnahmeverfahrens eine sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung abgegeben hatte, zuvor ein sogenanntes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgelegt hatte.

    Einen solchen Rechtssatz enthält das Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) nicht, so daß eine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in der Auffassung des Berufungsgerichts liegen kann, in allen Fällen, in denen eine sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung erst während des Aufnahmeverfahrens abgegeben werde, müsse durch Tatsachen der Nachweis erbracht werden, daß dieser Erklärung auch das Bewußtsein zugrunde liege, ausschließlich dem deutschen Volk als nationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören.

    Auch wenn eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein sonstiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, muß dies - wie in dem angeführten Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 139) ausgeführt - durch wenigstens eines der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genannten Merkmale bestätigt werden.

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